Besteuerung

Interview mit Franz Schober – Steuerexperte von BNP Paribas:

Was Sie über das neue Steuergesetz wissen sollten

Für Anleger mit Verlusten aus dem wertlosen Verfall von Kapitalanlagen beziehungsweise Termingeschäften ist eine neue Zeitrechnung angebrochen. Seit dem 1. Januar 2020 beziehungsweise 1. Januar 2021 gelten neue steuerliche Verlustverrechnungsbeschränkungen. Zuletzt wurde nun auch entschieden, bei welchen Finanzprodukten es sich um Termingeschäfte handelt.

Endlich erhalten Anleger Details zum neuen Steuergesetz

Anleger dürfen Verluste aus dem wertlosen Verfall von Kapitalanlagen seit 1. Januar 2020 lediglich in Höhe von 20.000 Euro mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen. Seit dem 1. Januar 2021 gilt auch für Verluste aus Termingeschäften eine Verrechnungsbeschränkung. Diese Verluste dürfen lediglich mit Gewinnen aus Termingeschäften und erhaltenen Stillhalterprämien bis zu 20.000 Euro verrechnet werden. Die Verlustverrechnungsbeschränkung greift bei Verlusten, die ab dem 1. Januar 2020 beziehungsweise 1. Januar 2021 realisiert wurden. Über 20.000 Euro hinausgehende Verluste können auf die folgenden Jahre vorgetragen und wiederum nur bis 20.000 Euro verrechnet werden.

Klärungsbedürftig war, bei welchen Produkten es sich um Termin­geschäfte handelt. Hierzu hat sich die Finanzverwaltung mit ihrem Schreiben vom 3. Juni 2021 nun geäußert. Bei Futures, Forwards, Swaps, Optionen und CFDs handelt es sich Termingeschäfte. Jegliche Verluste aus solchen Produkten können lediglich in Höhe von 20.000 Euro im Rahmen der Veranlagung des Kunden verrechnet werden.

Bei Discount-, Bonus-, Faktor-Zertifikaten und insbesondere Optionsscheinen und K.O.-Zertifikaten handelt es sich nicht um Termin­geschäfte. Diese unterliegen damit nur dann den neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen, wenn es sich um eine wertlose Ausbuchung, also einen wertlosen Verfall eines Produkts, handelt. Die Finanzverwaltung hat es allerdings – zum Bedauern der Marktteilnehmer – verpasst, ein klarstellendes Beispiel einzufügen, wie mit Rückzahlungen von Kleinbeträgen (etwa 0,001 Euro) umzugehen ist. Alle übrigen Verluste können wie gewohnt im Verlustverrechnungstopf berücksichtigt werden.

Neu ist für Anleger zudem, dass eine Verrechnung der Verluste aus Termingeschäften und bei wertlosen Kapitalanlagen ausschließlich im Rahmen der persönlichen Veranlagung stattfindet. Es darf künftig keine automatische Verrechnung solcher Verluste nach § 20 Abs. 6 S. 5 und S. 6 EStG mehr auf Bankenebene erfolgen. Alle anderen Verrechnungsmöglichkeiten (werthaltige Aktienverluste und sonstige Verluste) bleiben allerdings unberührt. Zu beachten ist allerdings: Den Banken wird für 2020/2021 Zeit eingeräumt, die Änderungen systemseitig umzusetzen. Im Übergangszeitraum kann es zu Unterschieden zwischen der Besteuerung auf Bankenebene und der steuerlichen Würdigung auf Kundenebene kommen. Für den Kunden kann dies zur Folge haben, dass im Rahmen der steuerlichen Veranlagung bestimmte Sachverhalte anzugeben sind, da die steuerliche Behandlung auf Bankenebene von der Behandlung auf Kundenebene abweicht. Dies kann für 2021 unter anderem Verluste aus CFDs betreffen.

Beispiel für eine Verlustverrechnung

Verluste aus Aktien dürfen lediglich mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden. Im Gegensatz zu den Verlusten nach § 20 Abs. 6 S. 5 und S. 6 EStG (Termingeschäfte und wertloser Verfall) findet die Verlustverrechnung (i) bereits auf Bankebene und (ii) in unbegrenzter Höhe statt. Diese Regelung findet ungeachtet des kürzlich ergangenen Bundesfinanzhof-Urteils zur potentiellen Verfassungswidrigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung Anwendung.

Seit dem 1.1.2020 dürfen auf Anlegerebene Verluste aus dem wertlosen Verfall und aus der wertlosen Ausbuchung von Wirtschaftsgütern (Verluste nach § 20 Abs. 6 S. 6 EStG; hierzu zählen insbesondere auch Verluste aus dem wertlosen Verfall von Knock-Out-Zertifikaten und Optionsscheinen) lediglich bis zu einer Höhe von 20.000 Euro mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Die Verlustverrechnung hat – abgesehen von bestimmten Übergangsregelungen in 2020/2021 – grundsätzlich ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des Anlegers zu erfolgen. Auch bei der wertlosen Ausbuchung / Veräußerung einer Aktie handelt es sich um einen Sachverhalt der von der vorgenannten Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs. 6 S. 6 EStG erfasst ist.

Mit Wirkung zum 1.1.2021 dürfen auf Anlegerebene Verluste aus Termingeschäften (Verluste nach § 20 Abs. 6 S. 5 EStG; hierzu zählen insbesondere Verluste aus Optionen, Futures, Forwards und CFDs) lediglich bis zu einer Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien verrechnet werden. Die Verlustverrechnung hat – abgesehen von bestimmten Übergangsregelungen in 2020/2021 – ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des Anlegers zu erfolgen.

Verlustverrechnungsmöglichkeiten

Auf der linken / vertikalen Achse finden Sie die Veräußerungsgewinne aus den unterschiedlichen Kategorien. Auf der rechten horizontalen Achse befinden sich die (Verlust)Kategorien mit denen die entstandenen Gewinne verrechnet werden können.

Beispiel: Sie können Gewinne aus Zertifikaten mit Verlusten aus Zertifikaten unbegrenzt gegenrechnen. Nicht jedoch Gewinne aus Zertifikaten mit Verlusten aus Aktien und Termingeschäften. Verluste aus Termingeschäften sind lediglich mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien zu verrechnen. Zudem greift hier die maximal mögliche Verrechnung von 20.000 Euro im Jahr.

Besteuerung_Chart.png

* Die Verrechnung der Verluste erfolgt grds. ausschließlich im Rahmen der Veranlagung.
** Die Tabelle ist vorbehaltlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes / Bundesfinanzhofes zur Verlustverrechnung bei Aktien zu sehen.

Umgang mit Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten

Unter Anschaffungskosten versteht man alle mit dem Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten. Dazu gehören neben den originären Anschaffungskosten auch Anschaffungsnebenkosten, wie (Bank)Provisionen, Makler- und Vermittlungsgebühren, (Bank)Spesen, Finanztransaktions- oder Börsenumsatzsteuer. Zu unterscheiden sind diese allerdings von den Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren, die im Rahmen der Abgeltungsteuer nicht mehr als Werbungskosten abziehbar sind (Ausnahme: Transaktionskostenanteil der All-In-Fee). Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten (Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen) wirken sich steuermindernd aus.

Author_Franz_Schober.png

Franz Schober ist Steuerberater im Tax Department Germany der BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland. Zuvor war er als Steuerberater bei einer Beratungsgesellschaft und einem inländischen Kreditinstitut tätig. Er ist auf die Besteuerung und Strukturierung von Kapitalanlagen spezialisiert und Autor zahlreicher Fachbeiträge.