Keine Hoffnung auf Besserung

13.03.2024

Viele Anleger hatten sich für 2023 auf Besserungen in der steuerlichen Betrachtung der privaten Kapitalanlage eingestellt. Doch erste konkrete Gesetzentwürfe enttäuschen, hoffnungsvolle Ansätze wurden gestrichen.

Privatanleger haben sich große Hoffnungen gemacht, dass es auch steuerpolitisch zu einer Zeitenwende kommt. Nach Jahren, die für die steuerliche Betrachtung der privaten Kapitalanlage wenig erfreuliche Neuigkeiten mit sich gebracht hatten, wurden große Hoffnungen auf das sogenannte „Zukunftsfinanzierungsgesetz“ gesetzt. Teil dieses Gesetzes sollte nach dem ursprünglichen Vorhaben des Bundesministeriums der Finanzen (im Folgenden BMF) die Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkungen für Verluste aus Aktien, Termingeschäften und dem wertlosen Verfall von Vermögensgegenständen sein.

Diese Hoffnungen wurden nun aber wohl enttäuscht. Die Abschaffung der Verlustverrechnungs-beschränkungen war noch Teil der Pressemitteilung des BMF, diese Streichungen fanden aber keinen Einzug in den ersten inoffiziellen Entwurf dieses Gesetzes. Die vormals gehegten Hoffnungen der Anleger wurden damit enttäuscht. Insbesondere die Abschaffung der Verrechnungsbeschränkungen für Verluste aus Aktien war erwartet worden, da hier bereits verfassungsrechtliche Zweifel durch den Bundesfinanzhof angebracht wurden. Die Notwendigkeit, dieser Verlustverrechnungsbeschränkung ein Ende zu setzen, wird durch den Gesetzgeber allerdings nicht gesehen. Der ursprünglich angedachte zusätzliche Freibetrag für Veräußerungsgewinne aus Aktien ist ebenfalls nicht Teil des ersten Gesetzesentwurfs.

Es bleibt abzuwarten, ob die ursprünglichen Vorschläge des Eckpunktepapiers nun vollends vom Tisch sind oder ob hier noch ein politischer Kompromiss erreicht werden kann. Wir werden das Thema weiter eng verfolgen und über etwaige Neuigkeiten informieren.

Steuerliche Aspekte von wertlosen CoCo-Bonds

Insbesondere in Zeiten niedriger Zinsen waren Anleger auf der Suche nach attraktiven Investitionsmöglichkeiten. Im Zusammenhang mit der Suche nach renditestarken Anlagen gerieten auch Contingent Convertibles (sogenannte CoCo-Bonds) in den Fokus der Anleger. Dabei handelt es sich um Pflichtwandelanleihen, die von einem bestimmten Ereignis (Trigger-Event) abhängen. Je nach Ausgestaltung der CoCo-Bonds werden diese bei Auslösen des Trigger-Events in Aktien des Emittenten umgetauscht oder auf Ebene des Emittenten abgeschrieben. Als Emittenten agierten oftmals internationale Banken, darunter auch die Credit Suisse, da infolge der Finanzkrise die Eigenmittel-anforderungen an Banken erhöht wurden, sodass eine Stärkung der Kapitalbasis der Banken notwendig war. Die Rettung der Schweizer Großbank Credit Suisse durch die UBS war vielfach der Presse zu entnehmen. Neben den Aktionären der Credit Suisse brachte die Übernahme durch die UBS auch erhebliche Folgewirkungen für Anleger mit sich, die sich für CoCo-Bonds der Credit Suisse entschieden hatten. Im Zuge der Übernahme wurden die CoCo-Bonds der Credit Suisse nämlich vollständig wertlos abgeschrieben. Dieser Mechanismus sollte dafür Sorge tragen, dass Staat und Steuerzahler nicht für die Rettung einer Bank aufkommen müssen. Die wertlose Abschreibung führt für die Anleger zu einem entschädigungslosen Verfall der Kapitalanlage.

Neben den wirtschaftlichen Aspekten dürfen hier auch steuerliche Aspekte nicht außer Acht gelassen werden. Insofern die wertlos gewordenen CoCo-Bonds im Privatvermögen gehalten werden, greift für solche Verluste eine spezielle Regelung. Verluste aus dem wertlosen Verfall einer Kapitalanlage wie den hier diskutierten CoCo-Bonds dürfen nach § 20 Abs. 6 S. 6 EStG nur bis maximal 20.000 Euro pro Jahr mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Darüber hinausgehende Verluste dürfen erst im nächsten Jahr verrechnet werden. Zu beachten ist zudem, dass eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ausschließlich im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung eines Anlegers möglich ist. Es erfolgt keine Verrechnung des Verlustes auf Ebene der depotführenden Stellen.

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