Neuer Sparer-Pauschbetrag

13.03.2024

Pünktlich zum Jahresstart 2023 gibt es einige interessante Neuerungen an der „Steuerfront“. Über den angehobenen Sparer-Pauschbetrag dürften sich wohl viele Anleger freuen. Neue Arbeit gibt es hingegen bei der Vorabpauschale.

Bereits seit mehreren Jahren gab es Vorschläge zur Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags. Der Sparer-Pauschbetrag ermöglicht es, Einkünfte aus Kapitalvermögen wie zum Beispiel Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Aktien oder Zertikaten bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei zu vereinnahmen. Lediglich diese Einkünfte aus Kapitalvermögen, die über die Höhe des Sparer-Pauschbetrags hinausgehen, unterliegen – alle anderen Umstände, wie etwaige verrechenbare Verluste außen vorgelassen – der Abgeltungsteuer. Zum 1. Januar 2023 wurde nun endlich – aus Sicht der Steuerpichtigen – der Sparer-Pauschbetrag erhöht. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro gewährt. Vor der Anpassung umfasste der Sparer-Pauschbetrag für Ehegatten lediglich 1.602 Euro. Für Alleinstehende wurde der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Aufgrund einer speziellen gesetzlichen Erleichterungsvorschrift durften die inländischen depotführenden Stellen den bereits eingereichten Sparer-Pauschbetrag prozentual erhöhen, sodass die Steuerpichtigen bei vorheriger vollumfänglicher Ausschöpfung des Sparer-Pauschbetrags nicht tätig werden mussten.

Zu beachten ist, dass der Sparer-Pauschbetrag immer gegenüber Verlustverrechnungstöpfen nachrangig ist, das heißt, in einem ersten Schritt kommt es zur Verrechnung mit vorhandenen, bereits realisierten Verlusten, und erst in einem zweiten Schritt erfolgt die Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags. Ein Freistellungsauftrag wird somit erst nach Berücksichtigung des Verlustverrechnungstopfs angewendet.

Hoffnungsvoller Start 2023 mit einem neuen Gesetz?

Wir haben bereits in einer früheren Ausgabe unter dem Titel „Licht am Ende des Tunnels?“ über einen steuerlichen Hoffnungsschimmer informiert. Nach unseren aktuellen Informationen soll im Februar ein Gesetzesentwurf vorliegen. Dieser soll nach dem derzeitigen Informationsstand Erleichterungen für Anleger beinhalten, das heißt, die oftmals als unfair und aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten als unverständlich empfundenen Verlustverrechnungsbeschränkungen für Verluste aus Aktien beziehungsweise für Verluste aus dem wertlosen Verfall von Wertpapieren wie auch die Verlust-verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäften soll abgeschafft werden. Dies wäre ein mehr als erfreulicher Start für Kapitalanleger in das neue Jahr. Noch liegt allerdings kein ofizieller Gesetzesentwurf vor.

Alle Jahre wieder…

Auch im neuen Jahr sind Steuererklärungen abzugeben. Und auch wenn es der grundsätzliche politische Wille war, dass die depotführenden Stellen im Rahmen der Abgeltungsteuer – als verlängerter Arm der Finanzverwaltung – einen Großteil der Fälle erledigen, so bleiben doch Sachverhalte, die Steuerpichtige und insbesondere auch Kapitalanleger im Rahmen der steuerlichen Veranlagung erledigen sollten. Insbesondere die Verluste aus dem wertlosen Verfall von Kapitalanlagen wie Optionsscheinen und Zertikaten sind hier zu beachten. Diese Verluste – wie auch die Verluste aus Termingeschäften wie Optionen oder CFDs – können lediglich im Rahmen der Steuererklärung der Steuerpichtigen bis zu einer Grenze von 20.000 Euro geltend gemacht werden. Auf Ebene der depotführenden Stelle findet keine Berücksichtigung dieser Verluste über die Verlustverrechnungskreise statt.

Der Zins ist zurück

Die Rückkehr der positiven Verzinsung und die zunehmende Abkehr vom Verwahrentgelt sind allgegenwärtige Themen. Das steigende Zinsumfeld wirkt sich in vielerlei Hinsicht bei Kapitalanlegern und Banken aus. Viele Banken locken insbesondere Neukunden mit attraktiven Zinskonditionen. Das steigende Zinsumfeld hat aber auch Auswirkungen, die sich vielleicht erst auf den zweiten Blick für den Anleger erschließen.

Seit der Investmentsteuerreform zum 1. Januar 2018 hat die Vorabpauschale beziehungsweise deren (prozentuale) Höhe aufgrund des Niedrigzinsumfelds kaum eine Rolle gespielt. Dies kann sich unter Umständen nun erstmals für das Jahr 2023 beziehungsweise den steuerlichen Zufluss der Vorabpauschale am ersten Werktag 2024 (2. Januar 2024) ändern. Die Vorabpauschale wird bei nicht ausschüttenden (sogenannten thesaurierenden) Investmentfonds und bei Investmentfonds erhoben, deren Ausschüttung nicht die ausreichende Höhe erreicht hat. Auf die Vorabpauschale sind die jeweiligen Teilfreistellungen des Investmentfonds anzuwenden. Bereits versteuerte Vorabpauschalen mindern im Zeitpunkt der Rückgabe der Fondsanteile den steuerlichen Gewinn aus der Veräußerung des Investmentfonds.

Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich maßgeblich an der Höhe des jährlich veröffentlichten Basiszinssatzes. Dieser beträgt für das Jahr 2023 (beziehungsweise den steuerlichen Zufluss in 2024) 2,55 Prozent. Dieser Basiszins ist mit 70 Prozent zu multiplizieren, um pauschal die Kosten auf Ebene des Fonds zu berücksichtigen. 70 Prozent des Basiszinssatzes in Höhe von 2,55 Prozent sind mit dem Rücknahmepreis des Investmentfonds am 1. Januar 2023 zu multiplizieren, um den ersten Schritt der Berechnung der Vorabpauschale zu vollziehen. In einem zweiten Schritt sind die während des Kalenderjahrs durchgeführten Ausschüttungen sowie die Wertentwicklung des Investmentfonds zu berücksichtigen. Die Höhe der letzten Endes zu versteuernden Vorabpauschale wird auf die Wertentwicklung des Investmentfonds gedeckelt (bei negativer Wertentwicklung führt dies zum Beispiel dazu, dass keine Vorabpauschale anfällt). Wichtig zu betonen ist, dass die Besteuerung der Vorabpauschale zu erfolgen hat, ohne dass der Anleger eines Investmentfonds Geldflüsse aus dem Vermögen des Investmentfonds vereinnahmt. Diese vorweggenommene Besteuerung von Erträgen auf Ebene des Investmentfonds beziehungsweise von aufgelaufenen, noch nicht realisierten Gewinnen, ndet ausschließlich für Investmentfonds, jedoch nicht für Zertifikate und Anleihen Anwendung.

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