Steuerlicher Rück- und Ausblick

13.03.2024

Langsam, aber sicher nähert sich 2023 seinem Ende. Was hat das Jahr steuerlich gebracht? Welche Themen könnten uns im neuen Jahr beschäftigen, und auf welche Aspekte sollten Anleger ohnehin immer Rücksicht nehmen?

Auch das Jahr 2023 hat eine Vielzahl steuerlicher Themen mit sich gebracht. Neben denen, die bereits aus den Vorjahren bekannt waren, kamen auch neue Themen hinzu. Hoffnungen wurden gehegt (und nicht erfüllt), neue Erkenntnisse aus der Rechtsprechung sind zu berücksichtigen, alte Phänomene entfalten erstmals erkennbare Wirkung und ein Stück Hoffnung bleibt mit Blick in die Zukunft doch.

Rückblick – keine Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkungen

Seit dem Jahr 2020 und 2021 greifen verschärfte Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Verlusten aus Termingeschäften (wie zum Beispiel CFDs oder Optionen, nicht aber Optionsscheine oder Zertifikate) und beim wertlosen Verfall von Kapitalanlagen. Verluste dieser Kategorien dürfen jeweils nur bis zu 20.000 Euro pro Jahr mit Gewinnen aus Termingeschäften und Still-halterprämien (gegen Verluste aus Termingeschäften) beziehungsweise anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (wie Zinsen und Veräußerungsgewinnen aus Zertifikaten) verrechnet werden. Dies kann in einigen Fällen die Folge haben, dass es trotz eines wirtschaftlichen Verlustes zu einer Steuernachzahlung kommt, da die Verrechnung von Verlusten auf 20.000 Euro gedeckelt ist.

Diese oftmals als unfair empfundene Regelung stand Anfang des Jahres auf dem Prüfstand beziehungsweise hat das Bundesministerium der Finanzen mit einem Eckpunktepapier die Hoffnung geweckt, dass diese eingeschränkte Verlustverrechnung abgeschafft wird. Diese Hoffnung hat sich allerdings leider nicht bewahrheitet, das heißt, diese Maßnahme fand keinen Eingang in die vorläufigen Gesetzesmaterialien.

Ende bleibt abzuwarten

Zu Bewegung in dieser Angelegenheit könnte allerdings eine Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 10 K 1091/23 führen. Im Zuge dieses Verfahrens hat ein Anleger gegen die Verlustverrechnungsbeschränkungen geklagt. Der Ausgang des Verfahrens bleibt allerdings abzuwarten. Betroffene Anleger sollten in dieser Sache den persönlichen Steuerberater kontaktieren und auf das laufende Verfahren verweisen, um von einer späteren (positiven) Entscheidung profitieren
zu können.

In der steuerrechtlichen Fachliteratur sind hierzu zahlreiche positive Stimmen zu vernehmen. Diese werden unter anderem durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. November 2020 (VIII R 11/18) zur eingeschränkten Verrechnung von Verlusten aus der Veräußerung von Aktien unterfüttert. Verluste aus Aktien dürfen im Privatvermögen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden. Der Bundesfinanzhof hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Einschränkung angemeldet und das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Ausblick – das Comeback der Vorabpauschale

Die Vorabpauschale wurde im Zuge der Reform des Investmentsteuergesetzes eingeführt. Zur Anwendung kommt die Vorabpauschale, wenn Investmentfonds keine Ausschüttungen beziehungsweise Ausschüttungen in nicht ausreichender Höhe durchführen und zudem die Wertentwicklung eines Investmentfonds (ausreichend) positiv war. In prozentualer Hinsicht war die Vorabpauschale aufgrund der Koppelung an den Basiszinssatz bisher kaum auffällig geworden. Mit dem Anstieg des allgemeinen Zinsniveaus erreicht aber auch die Vorabpauschale erstmals ein markantes prozentuales Niveau. Der Basiszinssatz für die Vorabpauschale des Jahres 2023 (fällig am ersten Werktag 2024) beträgt 2,55 Prozent. Sollte es nicht aufgrund der negativen Wertentwicklung der betroffenen Investmentfonds zu einer Deckelung der Vorabpauschale kommen, wird diese erstmals eine prozentual markante Höhe annehmen. Es ist anzumerken, dass bei Zertifikaten keine Vorabpauschale anfällt, diese fällt lediglich bei Investmentfonds an.

Themen, die immer wieder aktuell sind:
Verlustbescheinigung

Sollten verschiedene Depots und Kontoverbindungen unterhalten werden, dann kann es Sinn machen, eine sogenannte Verlustbescheinigung zu beantragen, um Verluste der Bank A mit Gewinnen der Bank B zu verrechnen. Die Beantragung einer Verlustbescheinigung hat bis 15. Dezember zu erfolgen.

Keine Verlustbescheinigung

Verluste aus Termingeschäften oder aus dem wertlosen Verfall einer Kapitalanlage werden ohne gesonderte Beantragung auf der Steuerbescheinigung angedruckt und ausgewiesen. Diese Verluste werden nämlich nicht auf Ebene der inländischen depotführenden Stelle verrechnet, sondern können mit entsprechenden Gewinnen ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des Anlegers verrechnet werden.

Sparer-Pauschbetrag

Natürliche Personen verfügen über einen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (Ehegatten verfügen über 2.000 Euro). Dieser „Freibetrag“ für Einkünfte aus Kapitalvermögen kann bei verschiedenen Banken hinterlegt werden. Nicht ausgeschöpfte Sparer-Pauschbeträge können im Rahmen der Steuererklärung zu einer Minderung der Steuerlast beitragen. Praktischer und effizienter ist es allerdings, den Sparer-Pauschbetrag direkt in passender Höhe bei den depotführenden Stellen zu hinterlegen. Dies spart Zeit und Geld. Hoffnung macht an dieser Stelle ein Vorstoß des bayerischen Finanzministers Füracker. Dieser hält eine drastische Steigerung des Sparer-Pauschbetrag aufgrund der gestiegenen Inflation und Zinsen für unausweichlich, weil sich Sparen wieder lohnen muss.

Anlage KAP

Verlustbescheinigung beantragt? Verluste aus Termingeschäften und dem wertlosen Verfall von Kapitalanlagen erlitten? Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft? Mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer nicht zufrieden, weil depotführende Stellen per Gesetz der Auffassung der Finanzverwaltung folgen müssen? Antrag auf Günstigerprüfung? In all diesen Belangen und noch bei vielen Themen mehr ist die Anlage KAP des jeweiligen Jahres auszufüllen. Aufgrund der Komplexität kann es sich empfehlen, einen Steuerberater zu kontaktieren.

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