Klarheit

01.08.2021 · von Franz Schober

Endlich erhalten Anleger jetzt Details zum neuen Steuergesetz

Für Anleger mit Verlusten aus dem wertlosen Verfall von Kapitalanlagen beziehungsweise Termingeschäften ist eine neue Zeitrechnung angebrochen (§ 20 Abs. 6 S. 5 und S. 6 EStG). Seit dem 1. Januar 2020 beziehungsweise 1. Januar 2021 gelten neue steuerliche Verlustverrechnungsbeschränkungen.

Anleger dürfen Verluste aus dem wertlosen Verfall von Kapitalanlagen seit 1. Januar 2020 lediglich in Höhe von 20.000 Euro mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen. Seit dem 1. Januar 2021 gilt auch für Verluste aus Termingeschäften eine Verrechnungsbeschränkung. Diese Verluste dürfen lediglich mit Gewinnen aus Termingeschäften und erhaltenen Stillhalterprämien bis zu 20.000 Euro verrechnet werden. Die Verlustverrechnungsbeschränkung greift bei Verlusten, die ab dem 1. Januar 2020 beziehungsweise 1. Januar 2021 realisiert wurden. Über 20.000 Euro hinausgehende Verluste können auf die folgenden Jahre vorgetragen und wiederum nur bis 20.000 Euro verrechnet werden.

Klärungsbedürftig war, bei welchen Produkten es sich um Termingeschäfte handelt. Hierzu hat sich die Finanzverwaltung mit ihrem Schreiben vom 3. Juni 2021 nun geäußert. Bei Futures, Forwards, Swaps, Optionen und CFDs handelt es sich Termingeschäfte. Jegliche Verluste aus solchen Produkten können lediglich in Höhe von 20.000 Euro im Rahmen der Veranlagung des Kunden verrechnet werden. Bei Discount-, Bonus-, Faktor-Zertifikaten und insbesondere Optionsscheinen und K.O.-Zertifikaten handelt es sich nicht um Termingeschäfte. Diese unterliegen damit nur dann den neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen, wenn es sich um eine wertlose Ausbuchung, also einen wertlosen Verfall eines Produkts, handelt. Die Finanzverwaltung hat es allerdings – zum Bedauern der Marktteilnehmer – verpasst, ein klarstellendes Beispiel einzufügen, wie mit Rückzahlungen von Kleinbeträgen (etwa 0,001 Euro) umzugehen ist. Alle übrigen Verluste können wie gewohnt im Verlustverrechnungstopf berücksichtigt werden.

Neu ist für Anleger zudem, dass eine Verrechnung der Verluste aus Termingeschäften und bei wertlosen Kapitalanlagen ausschließlich im Rahmen der persönlichen Veranlagung stattfindet. Es darf künftig keine automatische Verrechnung solcher Verluste nach § 20 Abs. 6 S. 5 und S. 6 EStG mehr auf Bankenebene erfolgen. Alle anderen Verrechnungsmöglichkeiten (werthaltige Aktienverluste und sonstige Verluste) bleiben allerdings unberührt. Zu beachten ist allerdings: Den Banken wird für 2020/2021 Zeit eingeräumt, die Änderungen systemseitig umzusetzen. Im Übergangszeitraum kann es zu Unterschieden zwischen der Besteuerung auf Bankenebene und der steuerlichen Würdigung auf Kundenebene kommen. Für den Kunden kann dies zur Folge haben, dass im Rahmen der steuerlichen Veranlagung bestimmte Sachverhalte anzugeben sind, da die steuerliche Behandlung auf Bankenebene von der Behandlung auf Kundenebene abweicht. Dies kann für 2021 unter anderem Verluste aus CFDs betreffen.

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Franz Schober ist Steuerberater im Tax Department Germany der BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland. Zuvor war er als Steuerberater bei einer Beratungsgesellschaft und einem inländischen Kreditinstitut tätig. Er ist auf die Besteuerung und Strukturierung von Kapitalanlagen spezialisiert und Autor zahlreicher Fachbeiträge.