Neues vom Finanzminister

29.07.2022 · von Franz Schober

Wer Geld investiert oder bald investieren mag, muss sich immer auch mit dem Thema Steuern auseinandersetzen. Autor Franz Schober zeigt jüngste Urteile – von BioNTech über Krypto bis hin zu einem interessanten Konzeptpapier.

Besitzer von Aktien des Pharmaunternehmens BioNtech durften sich in der Hochzeit von Corona über kräftige Kurssprünge freuen. Weil die Gewinne des Unternehmens sprudelten, gab es neben Kursgewinnen auch Dividenden. Inhaber von so genannten BioNtech-ADRs haben im Juni eine Dividendenausschüttung erhalten. Die Besteuerung der ADR-Dividende eines inländischen Unternehmens bringt allerdings steuerliche Besonderheiten mit sich. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben sind sowohl die inländische Hinterlegungsstelle der Aktien der BioNtech SE als auch die deutschen depotführenden Stellen der ADR-Inhaber zum Steuerabzug der Kapitalertragsteuer in Höhe von 26,375 Prozent verpflichtet. Es kommt damit in Summe zu einem Abzug von Kapitalertragsteuer in Höhe von 52,75 Prozent. Bei steuerbefreiten Investoren wie auch bei Anlegern mit einem Freistellungsauftrag erfolgt ein einfacher Steuerabzug in Höhe von 26,375 Prozent. Wichtig: Der zweite Steuerabzug kann im Nachgang vom Finanzamt zurückgefordert werden, wenn die deutschen depotführenden Stellen Einzelsteuerbescheinigungen bei der inländischen Hinterlegungsstelle als Nachweis über den erstmaligen Steuerabzug beantragen.

Besteuerung von Krypto-Zertifikaten.

In der Vergangenheit hatten wir bereits über die steuerliche Behandlung von Zertifikaten auf Gold berichtet. Je nach Ausgestaltung der Produkte können die Gewinne außerhalb der Jahresfrist im Privatvermögen steuerfrei sein. Verluste dürfen allerdings steuerlich in solchen Fällen, das heißt außerhalb der Jahresfrist, steuerlich nicht berücksichtigt werden. Eine weitere Möglichkeit der Ausgestaltung ist, dass Privatanleger Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen und Gewinne aus Gold-Zertifikaten bereits auf Ebene der depotführenden Stelle mit Kapitalertragsteuer belastet werden. Entsprechende Verluste können allerdings mit positiven Erträgen aus Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Damit die Anleger insbesondere in den Genuss der Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne nach einer Haltedauer von einem Jahr kommen, sind bestimmte Bedingungen an die entsprechenden Produkte geknüpft. Die grundlegenden Prinzipien der Abgrenzung zwischen privaten Veräußerungsgeschäften und Einkünften aus Kapitalvermögen findet neben Edelmetallen wie Gold auch auf Kryptowährungen Anwendung. In dem Schreiben des BMF vom 10. Mai 2022 zu „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“, das auch die steuerliche Behandlung von Zertifikaten auf virtuelle Währungen regelt, hat das BMF die Anwendung dieser Prinzipien auch für Zertifikate auf Kryptowährungen klargestellt. Bei Zertifikaten oder Schuldverschreibungen, die einen ausschließlichen Anspruch auf Lieferung einer beim Emittenten hinterlegten festgelegten Menge einer virtuellen Währung oder einen Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus deren Veräußerung durch den Emittenten vermitteln, handelt es sich um einen Sachleistungsanspruch. Folglich handelt es sich um private Veräußerungsgeschäfte, und solche Veräußerungsgewinne sind außerhalb der Jahresfrist steuerfrei.

Erfreuliche Lösungsansätze.

Nach zähem Ringen um den Anwendungsbereich der Verlustverrechnungsbeschränkungen für Termingeschäfte und wertlose Ausbuchungen zeichnet sich eine Lösung ab. Das BMF hat im Juni 2022 ein Konzeptpapier mit der Bezeichnung „Maßnahmen zur Modernisierung des Kapitalmarkts und zur Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für Unternehmen, insbesondere Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU“ veröffentlicht. Interessant ist dabei vor allem: Das BMF möchte die Rahmenbedingungen für Aktieninvestitionen stärken und dazu ermutigen, Aktien für den Vermögensaufbau zu nutzen. Hierzu sollen Freibeträge für Gewinne aus Aktien und Aktienfonds eingeführt werden. Zudem sollen die Verlustverrechnungsbeschränkungen für Aktien wie auch für Termingeschäfte und wertlose Ausbuchungen/Forderungsausfälle entfallen. Über ein möglicherweise anstehendes Gesetzgebungsverfahren wird MÄRKTE & ZERTIFIKATE berichten. Dies sollte dem eigentlichen Ziel der Abgeltungsteuer zuträglich sein, nämlich die Besteuerung von Kapitalanlagen im Privatvermögen deutlich zu vereinfachen.

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Franz Schober ist Steuerberater im Tax Department Germany der BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland. Zuvor war er als Steuerberater bei einer Beratungsgesellschaft und einem inländischen Kreditinstitut tätig. Er ist auf die Besteuerung und Strukturierung von Kapitalanlagen spezialisiert und Autor zahlreicher Fachbeiträge.