Steuerlicher Jahresauftakt

01.02.2022 · von Franz Schober

Nichts ist im Steuerrecht so stetig wie die Veränderung. Das gilt auch für das neue Jahr. Bereits zum Jahresauftakt haben der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung einige „Geschenke“ für den Steuerpflichtigen parat.

Das FG Baden-Württemberg hat mit seinem Urteil vom 11. Juni 2021 entschieden, dass Gewinne, die ein Steuerpflichtiger aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt, als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerpflichtig sind. Kryptowährungen seien immaterielle Wirtschaftsgüter und damit als privates Veräußerungsgeschäft anzusehen. Private Veräußerungsgeschäfte sind dann steuerpflichtig, wenn die Wirtschaftsgüter, in diesem Fall die Kryptowährungen, weniger als ein Jahr gehalten wurden und der daraus entstehende Gewinn die Freigrenze von 600 Euro überschreitet. Einkünfte unter 600 Euro bleiben steuerfrei; ab diesem Betrag sind die Einkünfte voll zu versteuern. Mit der Klassifikation von Kryptowährungen als privates Veräußerungsgeschäft schließt sich das Finanzgericht der Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) an, das in einem Entwurfschreiben zur steuerlichen Einordnung von Kryptowährungen ebenfalls diese Auffassung  vertreten hat. Für Anleger, die an der Wertentwicklung von Kryptowährungen über Zertifikate partizipieren, hat das vorgenannte Urteil keine Auswirkungen. Die aus den Zertifikaten erzielten Einkünfte stellen weiterhin Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. 

Verlustverrechnung bei wertlosem Verfall.

Bereits mehrfach hatten wir über die neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen bei wertlosem Verfall von Kapitalanlagen beziehungsweise bei Verlusten aus Termingeschäften berichtet. Erfreulich bleibt nach wie vor, dass Verluste aus Zertifikaten und Optionsscheinen nicht von der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte erfasst sind. Diese unterliegen nur dann den neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen, wenn es zu einem wertlosen Verfall dieser Produkte kommt. 

Zu der Frage der Wertlosigkeit liegt nun ein weiteres nicht öffentlich zugängliches Schreiben des BMF vom 19. November 2021 vor. In der Praxis war man bisher davon ausgegangen, dass Kleinstrückzahlungen in Höhe von zum Beispiel 1/10 Cent ausreichend sein sollten, damit die Verluste als verrechenbarer/werthaltiger Verlust anzusehen sind. Das bedeutet, dass bei den vorgenannten Kleinstrückzahlungen bei Erreichen der Knock-Out-Schwelle die Verlustverrechnungsbeschränkung keine Anwendung findet, sofern die Rückzahlungen gegebenenfalls anfallende Transaktionskosten überschreiten. 

Etwas überraschend hat sich das BMF aber nun gegen diese Marktpraxis gewandt. Das BMF geht bei durch die Emissionsbedingungen vorgesehenen Rückzahlungen von 1/10 Cent davon aus, dass es sich (lediglich) um die Rückzahlung eines symbolischen Wertes handelt und diese Rückzahlungen damit einem wirtschaftlichen Totalverlust gleichkommen. Infolgedessen sind die einschlägigen Verlustverrechnungsbeschränkungen zu berücksichtigen. Das Schreiben soll auf alle offenen Fälle angewandt werden. Es befindet sich noch im Entwurfsstadium. Die Finalisierung des Schreibens ist derzeit noch nicht absehbar. Nach Finalisierung des Schreibens werden wir in gewohnter Art und Weise informieren.

Das ändert sich beim Abzug der Kapitalertragsteuer.

Bis zum 31. Dezember 2021 hat das BMF noch bestimmte Übergangsregelungen zum Abzug der Kapitalertragsteuer im Hinblick auf bestimmte Verluste aus Termingeschäften, wie etwa Verluste aus CFDs, eingeräumt. Bestimmte Verluste konnten weiterhin auf Ebene der depotführenden Stellen berücksichtigt werden, das heißt, diese wurden übergangsweise noch in den sonstigen Verlustverrechnungstopf eingestellt. Der Privatanleger musste die steuerliche Behandlung im Rahmen seiner persönlichen Steuererklärung richtigstellen. Seit dem 1. Januar 2022 werden Verluste aus Termingeschäften jeglicher Art und Weise auf Ebene der depotführenden Stellen nicht mehr im Verlustverrechnungstopf berücksichtigt. Eine Verlustverrechnung bis auf 20.000 Euro ist ausschließlich im Rahmen der Steuererklärung des Anlegers möglich. Dies gilt auch für solche Verluste, die aus dem wertlosen Verfall von Vermögensgegenständen im Sinne des § 20 Abs. 6 S. 6 EStG entstanden sind, das heißt, eine Verlustverrechnung ist auch hier nur im Rahmen der Steuererklärung zulässig.

Steuerpolitischer Ausblick.

Die wichtigste Nachricht zuerst: Basierend auf dem Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung sind vorerst keine Steuererhöhungen vorgesehen. Dies bedeutet zum jetzigen Zeitpunkt somit auch, dass es zu keiner Abschaffung der Abgeltungsteuer kommt, eine Finanztransaktionsteuer aktuell nicht zur Diskussion steht und keine Anhebung übriger Steuern wie etwa der Erbschaftsteuer vorgesehen ist. Wie schon lange durch die Branchenverbände gefordert, soll es nun – man könnte sagen, endlich – zu einer Anhebung des Sparerpauschbetrags kommen. Dieser soll von 801 beziehungsweise 1.602 Euro auf 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung ansteigen. Hierfür ist im Koalitionsvertrag mit dem 1. Januar 2023 sogar ein konkretes Datum genannt. 

An dieser Stelle sollte erwähnt werden, dass die ehemalige Bundesregierung für 2022 angekündigt hatte, eine Evaluierung der oben bereits diskutierten Verlustverrechnungsregelungen hinsichtlich der wertlosen Ausbuchung von Wirtschaftsgütern und bei Verlusten aus Termingeschäften durchzuführen (BT-Drs. 19/15876, 62). Dies scheint vor allem vor dem Hintergrund der vorgebrachten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Aktienverlustverrechnungsbeschränkung geboten. Eine konkrete Äußerung der aktuellen Bundesregierung liegt hierzu allerdings noch nicht vor.

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Franz Schober

Der Autor ist Steuerberater im Tax Department Germany der BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland. Zuvor war er als Steuerberater bei einer Beratungsgesellschaft und einem inländischen Kreditinstitut tätig. Er ist auf die Besteuerung und Strukturierung von Kapitalanlagen spezialisiert und Autor zahlreicher Fachbeiträge.

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