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Der „Hammer“ für viele Depots

Die Einführung neuer Handelszölle durch die US-Regierung hat in den Depots vieler Aktienanleger massive „Schäden“ hinterlassen. Doch welche steuerlichen Folgen resultieren nun daraus?
Die Kursturbulenzen im Umfeld der Einführung neuer US-Handelszölle haben die Depots vieler Anleger ins Minus rutschen lassen. Doch solange im Depot keine Veränderungen vorgenommen wurden, bleiben die Verluste unter steuerlichen Aspekten ohne Folgen. Denn im Privatvermögen bleiben „schwebende”, also noch nicht realisierte, Verluste ohne steuerliche Auswirkung. Verluste entfalten erst dann ihre steuerliche Wirkung, wenn die Wertpapiere veräußert werden, auf denen sich Verluste angesammelt haben. Bezogen auf das jeweilige Depot erfolgt eine Veräußerung der Positionen nach der Verbrauchsreihenfolge „First-in-first-out“, das heißt, zuerst angeschaffte Positionen werden zuerst veräußert. Dieser Aspekt ist insbesondere dann von Relevanz, wenn mehrere Tranchen eines Wertpapiers zu unterschiedlichen Kursen und Zeitpunkten gekauft wurden.
Nach der Realisierung der Verluste wird zwischen zwei Szenarien unterschieden. In Szenario eins wurde vor der Realisation des Verlustes bereits ein anderer Gewinn erzielt und dieser mit Steuern belastet. Die nun erlittenen Verluste können mit diesem Gewinn verrechnet werden (zu den Möglichkeiten der Verlustverrechnung hatten wir bereits in vorherigen Ausgaben ausführlich berichtet), und es kommt zu einer Erstattung der vorher auf den Gewinn bezahlten Steuern.
In Szenario zwei wurde vor der Realisation des Verlustes kein positiver Ertrag erzielt, mit dem dieser Verlust nun verrechnet werden könnte. In diesem Fall merkt sich die depotführende Stelle diesen Verlust, stellt ihn in den jeweiligen Verlustverrechnungstopf (Sonstige oder Aktien) ein und hält den Verlustvortrag für einen im Laufe des Jahres erzielten positiven Ertrag – etwa Zinsen oder Veräußerungsgewinne – zur Verrechnung zur Verfügung. Für die oben beschriebenen Fälle ist sowohl die Verrechnung als auch die Erstattung bereits einbehaltener Steuern nicht explizit durch den Steuerpflichtigen zu beantragen, sondern wird automatisch durch die depotführenden Institute in die Wege geleitet.
Am Ende des Jahres ist es die Entscheidung des Steuerpflichtigen, ob die (konsolidierten) Verluste in Form der Verlustbescheinigung „abgerufen” werden, um sie mit positiven Erträgen anderer Banken in der Steuererklärung zu verrechnen, oder ob die Verluste bei der depotführenden Stelle, bei der die Verluste erzielt wurden, in das nächste Jahr vorgetragen werden.
Verkauf und erneuter Kauf eines Finanzinstruments. Fallende Kurse können von Anlegern dazu genutzt werden, Verluste bewusst zu realisieren, um ihre steuerliche Position zu verbessern. In zeitlicher Nähe zu den Verkäufen, die zur Realisierung der Verluste führen, kann es zum erneuten Kauf dieses Finanzinstruments kommen. Aus steuerlicher Sicht war insbesondere fraglich, ob beide Transaktionen durch die Finanzverwaltung anerkannt werden oder ob es einer bestimmten Karenzfrist bedarf, bis dieses Finanzinstrument wieder erworben werden kann, um die steuerlichen Folgen des Verkaufs nicht zu konterkarieren. Es sollte mittlerweile als gesichert angesehen werden können, dass sowohl der Verkauf als auch der anschließende Kauf als eigenständige Transaktionen mit den jeweiligen steuerlichen Folgen anerkannt werden. Der Bundesfinanzhof als höchstes Finanzgericht hat sich hierzu mehrfach geäußert.
Jenseits der steuerlichen Aspekte ist allerdings auch darauf zu achten, dass es bei den vorgenannten Transaktionen nicht zu sogenannten „Wash-Trades” kommt. Anleger haben darauf zu achten, dass sie bei einem Wertpapiergeschäft niemals zeitgleich auf der Kauf- und Verkaufsseite einer Transaktion stehen. Diese Geschäfte werden Wash-Trades, Wash-Sales oder „In-sich-Geschäfte“ genannt, sie können eine verbotene Marktmanipulation darstellen – und damit strafbar sein.
GroKo – wohin geht die steuerliche Reise? Ein erster Blick auf die Verhandlungspapiere zwischen SPD und CDU/CSU lässt wenig Positives für Kapitalanleger erwarten. Die Vermögensteuer soll „revitalisiert” werden, eine Finanztransaktionsteuer soll eingeführt werden, die Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne aus Immobilien nach der 10-jährigen Haltedauer (auch Spekulationsfrist genannt) soll abgeschafft werden, und zu guter Letzt ist eine Anhebung der Abgeltungsteuer von 25 auf 30 Prozent angedacht. All dies lässt nicht auf eine Förderung der privaten Altersvorsorge schließen. Die von Experten für dringend notwendig befundene Reform der gesetzlichen Rente und die Einführung einer eventuellen Aktien-Rente – hierzu lagen bereits erste Gesetzesentwürfe vor – findet sich lediglich in zaghafter Form in den Überlegungen beider Parteien.
Bei einem Blick in den Koalitionsvertrag zeigt sich aber, dass von den oben genannten Schreckgespenstern plötzlich wenig übrig geblieben ist. Die Koalition konnte sich auf die Unterstützung einer Finanztransaktionsteuer auf europäischer Ebene verständigen. Weitere Aspekte der genannten Verschärfungen für Kapitalanleger fanden jedoch keinen Einzug in den Koalitionsvertrag. Einige steuerliche Aspekte könnten – je nach praktischer Ausgestaltung der Gesetzgebung – durchaus positive Impulse bringen. So soll zum einen die Möglichkeit von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen gestärkt werden, indem die gesetzlichen Rahmenbedingungen praxisgerechter ausgestaltet werden. Zum anderen soll eine sogenannte „Frühstart-Rente” eingeführt werden. Diese soll eine staatliche Bezuschussung kapitalgedeckter Altersvorsorgedepots für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr enthalten. Insbesondere sollen die Erträge des Frühstart-Rente-Depot bis zum Renteneintritt steuerfrei sein. Die Verbesserung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Investitionen von Fonds in Infrastruktur und Erneuerbare Energien ist zusätzlich positiv hervorzuheben. Umfassende Maßnahmen zum Rückbau der überbordenden Bürokratie werden zudem in Aussicht gestellt.
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