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Wenn Wegziehen besteuert wird

Wer aus Deutschland wegziehen will, muss unter Umständen Steuern auf seine Investmentfonds zahlen, wie bei einer Vorabpauschale. Das wissen nur wenige, und sie wundern sich, wenn die Koffer gepackt sind und die „Rechnung“ kommt.
Anleger eines Investmentfonds haben unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern. Diese entwickelt sich Schritt für Schritt in einer eher unliebsamen Tradition. Nach 2024 werden die Anleger von Investmentfonds unter bestimmten Voraussetzungen auch 2025 eine Vorabpauschale zu versteuern haben. Diese fällt an, wenn der Investmentfonds nicht (ausreichend) ausschüttet und die Wertentwicklung des Investmentfonds positiv war. Die Vorabpauschale leitet sich aus dem Basiszins aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen ab. Dieser Basiszinssatz beträgt für die Vorabpauschale 2024, die am 2. Januar 2025 zufließt, 2,29 Prozent. Erwähnenswert ist, dass es sich dabei lediglich um einen steuerlichen Zufluss handelt, der mit Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag zu belasten ist. Im Zuge der Vorabpauschale wird dem Konto der Anleger kein Geld gutgeschrieben. Für die Vorabpauschale des Jahres 2025, die am ersten Werktag des Jahres 2026 zufließt, erfolgt die Veröffentlichung des Basiszinssatzes im Laufe des Januar 2025. Wichtig für Anleger von Zertifikaten und Optionsscheinen: Bei Zertifikaten und Optionsscheinen fällt keine Vorabpauschale an.
Trotz verschiedener Erhöhungen von Freibeträgen (unter anderem Kinderfreibetrag, Existenzminimum, Freibeträge für Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) und Freigrenzen bleibt die Höhe des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG unverändert. Dieser beträgt weiterhin 1.000 Euro. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro gewährt. Kapitalerträge bis 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro bleiben damit für die Anleger steuerfrei.
Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften und Ausfällen von Kapitalanlagen. Es wurde bereits mehrfach in MÄRKTE & ZERTIFIKATE über das Phänomen der steuerlichen Verlustverrechnungsbeschränkungen berichtet. Nun ist es (endlich) so weit. Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2024 die entsprechenden Paragrafen gestrichen und damit der Ungleichbehandlung bei Verlusten aus Termingeschäften und Verlusten aus dem wertlosen Verfall von Kapitalanlagen im Vergleich zu anderen Verlusten, die keiner beschränkten Verrechnung unterliegen, ein Ende gesetzt. Verluste aus Termingeschäften (wie etwa Optionen) und dem wertlosen Verfall von Kapitalanlagen sind wieder uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Damit wurde den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung Rechnung getragen.
Vorsicht ist allerdings im Hinblick auf bestimmte Übergangsregelungen geboten: Die Streichung der Verlustverrechnungsbeschränkungen hat sich erst im November beziehungsweise Dezember 2024 abgezeichnet und dann in Form des Gesetzes manifestiert. Die Zeit bis zur erstmaligen Umsetzung, das heißt typischerweise dem 1. Januar 2025, ist äußerst knapp bemessen. In der Folge wird depotführenden Stellen die Möglichkeit eingeräumt, die Umsetzung der neuen Verlustverrechnungssystematik unter vollständiger Verlustverrechnung bis spätestens 31.12.2025 umzusetzen. Im Laufe des Jahres kann es – in Abhängigkeit von der depotführenden Stelle – noch zur eingeschränkten Verlustverrechnung im Rahmen des Steuerabzugs kommen. Eine vollumfängliche Verlustverrechnung ist in diesen Fällen weiterhin ausschließlich im Rahmen der Steuererklärung durchzuführen.
Lediglich eine Beschränkung in Sachen Verlustverrechnung bleibt (vorerst) unangetastet: Verluste aus Aktien dürfen auch weiterhin nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden. Hier sah der Gesetzgeber (noch) keinen Handlungsbedarf.
Steuerliche Folgen eines Wegzugs auch bei Kapitalanlagen. Umfragen zufolge befassen sich immer mehr Deutsche mit einem Wegzug ins Ausland. Seit dem 1. Januar 2025 hat nun auch der Gesetzgeber bestimmte Kapitalanlagen bei Wegzug im Visier. Genauer gesagt bedeutet dies, dass bei Wegzug Anleger von Investmentfonds unter bestimmten Voraussetzungen zur Besteuerung gebeten werden, obwohl die Investmentfonds weder verkauft wurden noch Erträge ausgeschüttet haben. Eine Besteuerung ohne Geldfluss – vergleichbar der Vorabpauschale.
Das Investmentsteuergesetz fingiert bei Wegzug eine Veräußerung und löst, wenn das Veräußerungsergebnis positiv ist, eine Besteuerung aus. Investmentanteile mit unrealisierten Verlusten bleiben außer Acht und unterliegen nicht der Wegzugsbesteuerung. Die Besteuerung ist allerdings auf „gewichtige“ Beteiligungen an Investmentfonds beschränkt, das heißt, dies umfasst Investmentfonds, wenn das Veräußerungsergebnis positiv ist und:
1. die Anleger unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Investmentanteile innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung gehalten haben oder
2. im Zeitpunkt der Veräußerung (unmittelbar oder mittelbar) die Anschaffungskosten für den Investmentfonds mindestens 500.000 Euro betragen.
Die Anwendung der Besteuerung fiktiver Gewinne bei Wegzug ist aber auf Investmentfonds beschränkt. Zertifikate, die die Wertentwicklung von Baskets verschiedener Underlyings nachbilden, unterliegen weiterhin keiner Wegzugsbesteuerung, auch wenn es sich bei der nachgebildeten Performance um die eines Investmentfonds beziehungsweise Index handelt. ETFs auf den DAX 40 unterliegen damit der Wegzugsbesteuerung nach § 19 Abs. 3 InvStG, nicht aber Zertifikate auf den DAX 40.
Zum 1.1.2025 wurde die Verlustverrechnungsbeschränkung für Verluste aus dem wertlosen Verfall von Kapitalanlagen beziehungsweise Termingeschäften aus dem Einkommensteuergesetz gestrichen. Was das für Privatanleger bedeutet, erfahren Sie im Interview zwischen Volker Meinel und Franz Schober unter www.bnpp.lk/Besteuerung
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