Update zum Steuerrecht

29.10.2021 · von Franz Schober

Es wird nicht langweilig an der Steuerfront. Franz Schober, Steuerexperte von BNP Paribas, über die neuesten Entwicklungen an der Steuerfront und womit wir im kommenden Jahr zu rechnen haben. 

Wer mit Wertpapieren handelt, muss dabei zwangsläufig auch immer den steuerlichen Aspekt berücksichtigen. So hatten wir bereits in MÄRKTE & ZERTIFIKATE vom August 2021 über die Einführung neuer Verlustverrechnungsbeschränkungen zum 1. Januar 2020 beziehungsweise 1. Januar 2021 bei wertlosem Verfall von Kapitalanlagen beziehungsweise bei Verlusten aus Termingeschäften informiert. Erfreulicherweise hatte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) bestätigt, dass es sich bei Zertifikaten und Optionsscheinen nicht um Termingeschäfte handelt. Diese unterliegen nur dann den neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen, wenn die Produkte wertlos verfallen. Das diskutierte Schreiben liegt weiterhin lediglich als Entwurf vor. In der Praxis wird allerdings davon ausgegangen, dass eine wertlose Ausbuchung von Wertpapieren dann vorliegt, wenn Produkte bei Erreichen der Knock-Out-Schwelle entschädigungslos, das heißt ohne jeglichen Gegenwert, verfallen oder ausgebucht werden. Jegliche Rückzahlungen (auch von Kleinstbeträgen in Höhe von 1/10 Cent), die die Transaktionskosten bei Verfall oder Ausbuchung überschreiten, sollten nach aktueller Branchenauffassung als vollständig verrechenbarer Verlust behandelt werden. Die finale Fassung dieses Schreibens wird nichtsdestotrotz mit Spannung erwartet. Wir werden berichten.

Bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2020 beziehungsweise 1. Januar 2021 greift auf Anlegerebene eine Beschränkung der Verlustverrechnung bei Verlusten aus dem wertlosen Verfall von Vermögensgegenständen beziehungsweise bei Verlusten aus Termingeschäften. Aufgrund zahlreicher, lange Zeit unbeantworteter steuerrechtlicher Umsetzungsfragen wurde es den depotführenden Banken von der Finanzverwaltung erlaubt, die Regelungen erst schrittweise auf bestimmte Art und Weise umzusetzen. Dies führte dazu, dass es zu Abweichungen zwischen der steuerlichen Behandlung auf Bankenebene im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs und der steuerlichen Behandlung auf Kundenebene kam. So konnten in 2021 bestimmte Verluste (zum Beispiel aus CFDs) weiterhin unbeschränkt in den Verlustverrechnungstopf eingestellt werden, obwohl diese auf Ebene des Kunden nur bis zu maximal 20.000 Euro abzugsfähig sind.

Ab dem 1. Januar 2022 läuft allerdings die Umsetzungsfrist aus, die die Finanzverwaltung eingeräumt hatte. Verluste aus dem wertlosen Verfall von Kapitalanlagen beziehungsweise Termingeschäften können ausschließlich in der Veranlagung des Kunden beschränkt auf 20.000 Euro verrechnet werden. 

 

Steuerpolitische Agenda der Parteien. Ein weiteres Thema hält Anleger auf Trab. Bereits in der laufenden Legislaturperiode der scheidenden Großen Koalition stand die Abschaffung der Abgeltungsteuer auf Zinsen im Koalitionsvertrag. Im Zeichen der Corona-Pandemie und anderer vordringlicher Themen erfuhr dieses Thema allerdings keine weitere Beachtung im Rahmen der Gesetzgebung. Nach der Bundestagswahl 2021 lohnt ein erneuter Blick auf die steuerpolitische Agenda der Parteien. Im Zuge erster Sondierungsgespräche zeichnet sich eine sogenannte Ampel-koalition aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP ab. Lediglich dem Wahlprogramm von Bündnis 90/Die Grünen konnte dabei das explizite Ziel der Abschaffung der Abgeltungsteuer und Einführung eines progressiven Einkommensteuertarifs auch für Kapitalerträge entnommen werden. Begründet wird dies mit der Gleichbesteuerung zwischen Kapital und Arbeit. SPD und Bündnis 90/Die Grünen sind zudem für die erneute Erhebung einer Vermögenssteuer ab einer bestimmten Vermögenshöhe.

 

Rechtsprechung zu Gold-Anlagen. Spricht man über Vermögen, so muss man zwangsläufig auch an Goldanlagen denken. Die steuerliche Behandlung von Gold-Produkten, zum Beispiel Xetra-Gold oder Gold-Bullion-Securities, hat in den letzten Jahren die deutschen Finanzgerichte beschäftigt. Im August 2021 wurde nun ein weiteres Urteil des Bundesfinanzhofs zu einem Gold-Anlageprodukt, einem Gold-ETF, veröffentlicht. Entgegen den erstgenannten Produkten handelt es sich bei Veräußerungsgewinnen aus diesen Gold-ETFs nicht um sogenannte private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 EStG, sondern um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Einordnung als privates Veräußerungsgeschäft ist von besonderer steuerlicher Attraktivität, da Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 1 EStG) nach einer einjährigen Haltedauer (auch als Spekulationsfrist bezeichnet) durch den Privatanleger steuerfrei realisiert werden können.

Insbesondere bei fallenden Gold-Kursen, wie in den letzten Wochen gesehen, und sich daraus ergebenden Verlusten bringen Anlagen, die als privates Veräußerungsgeschäft einzustufen sind, allerdings auch nachteilige steuerliche Folgen mit sich. Nach Ablauf der Spekulationsfrist können Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Die Versagung der Verlustberücksichtigung ist das spiegelbildliche Pendant zur steuerlichen Freistellung der Gewinne. Sollte die Realisierung der Verluste innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Produkts erfolgen, können diese Verluste nur gegen andere Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

Mehr Steuer

Mehr zu steuerlichen Neuerungen finden Sie im Internet unter www.bnp.de/service. Dabei auch ein Interview mit Franz Schober zur Verlustverrechnung.

 

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Franz Schober ist Steuerberater im Tax Department Germany der BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland. Zuvor war er als Steuerberater bei einer Beratungsgesellschaft und einem inländischen Kreditinstitut tätig. Er ist auf die Besteuerung und Strukturierung von Kapitalanlagen spezialisiert und Autor zahlreicher Fachbeiträge.