Turbulenter Jahresauftakt

31.01.2024 · von BNP Paribas

Haushaltsloch, Regierungskrise, Bauern-Demo, erneuter Streik der GDL – das neue Jahr startet turbulent. Und was tut sich an der Steuerfront? Die Vorabpauschale etwa scheint sich zu einem Dauerbrenner zu entwickeln.

Nach der Vorabpauschale ist scheinbar vor der Vorabpauschale. „Jetzt müssen ETF-Besitzer blechen“, so der Titel eines bekannten Börsenmagazins. Die Vorabpauschale ist und bleibt von Relevanz für Besitzer von Investmentfonds. Nach dem Comeback der Vorabpauschale Anfang des Jahres 2024 – so hatten wir es in der zurückliegenden Ausgabe von MÄRKTE & ZERTIFIKATE bezeichnet – wird die Vorabpauschale durch das vergleichbar hohe Zinsniveau gegebenenfalls zum Dauerbrenner? Zumindest findet die Vorabpauschale auch für Anfang des Jahres 2025 ihre Fortsetzung. Dies lässt sich bereits jetzt sagen. Denn erst kürzlich veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen den aktuellen Basiszinssatz, der eine elementare Größe zur Ermittlung der Vorabpauschale darstellt. Bereits Anfang 2024 kann damit die maximale Höhe der Vorabpauschale mit steuerlichem Zufluss Anfang des Jahres 2025 ermittelt werden. Nach einem Basiszinssatz von 2,55 Prozent (des Jahres 2023 mit Zufluss Anfang 2024) beträgt der aktuelle Basiszinssatz nun 2,29 Prozent. Er liegt damit leicht unter dem Wert des Vorjahrs, befindet sich nichtsdestotrotz immer noch auf einem markanten prozentualen Niveau. 

Die Vorabpauschale kommt immer unter dem Vorbehalt zur Anwendung, dass der betroffene Investmentfonds eine positive Wertentwicklung vorweisen kann. Es ist anzumerken, dass bei Zertifikaten, Optionsscheinen und Termingeschäften keine Vorabpauschale anfällt, das heißt: Sollten Anleger über das Jahresende solche Finanzprodukte auf Indizes gehalten haben, dann kommt es zu keiner Besteuerung basierend auf den Regelungen des Investmentsteuergesetzes beziehungsweise der Vorabpauschale.

Neukundenaktionen – Der Teufel liegt im Detail. „Jetzt Girokonto eröffnen und Benefits sichern“, so der Slogan einer aktuellen Werbeaktion. Sollte bis zu einem bestimmten Datum ein Girokonto eröffnet und bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, dann sichert sich der neue Kunde eine Prämie in Höhe eines bestimmten Geldbetrags. Vergleichbare Angebote finden sich im aktuell umkämpften Markt der Onlinebroker – so zum Beispiel auch, dass bei einem neu eröffnetem Depot bei Erreichen eines bestimmten Depotvolumens eine Cash-Prämie durch den jeweiligen Anbieter gewährt wird. 

So unterschiedlich die denkbaren Ausgestaltungen der Werbeaktionen sein können, so unterschiedlich ist auch die steuerliche Behandlung der jeweiligen Vorgänge auf Ebene der depotführenden Stellen, aber auch auf Ebene der jeweiligen Anleger beziehungsweise Kunden. Das Bundesministerium der Finanzen hat eine dezidierte Auffassung veröffentlicht. An diese fachliche Auffassung sind die depotführenden Stellen per Gesetz gebunden. Wird etwa ein Wertpapierdepot zu einer anderen Bank übertragen und zahlt die übernehmende Bank dafür eine Geldprämie, so stellt diese Geldprämie Einkünfte aus sonstigen Leistungen dar. Die übernehmende Bank hat den Kunden bei Auszahlung der Geldprämie auf die Steuerpflicht hinzuweisen. Die Erklärung dieser Einkünfte erfolgt im Rahmen der Steuer-erklärung des Kunden. Etwaige Freigrenzen und Freibeträge sind in der Steuererklärung zu beachten. 

Anders verhält es sich aus steuerlicher Sicht, wenn ein Kontoguthaben auf eine andere Bank übertragen wird oder erstmalig bei einer anderen Bank ein Depot eröffnet wird und dafür eine Geldprämie unter der Bedingung gezahlt wird, dass Wertpapiere beim übernehmenden/eröffnenden Kreditinstitut erworben werden. In diesem Fall mindert die Geldprämie für die Übertragung des Kontoguthabens die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere. Die Geldprämie ist mit den Anschaffungskosten der erworbenen Wertpapiere in der Reihenfolge von deren Erwerb zu verrechnen. Im ersten Fall hat damit eine Erklärung der Einkünfte in der Steuererklärung des Anlegers zu erfolgen, wohingegen im zweiten Fall direkt eine Anpassung der Anschaffungskosten auf Ebene der depotführenden Stelle erfolgt.

Steuerberatungsgesetz – klingt sperrig, könnte aber wertvoll sein. „Gesetz zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe“, so lautet die wenig verheißungsvolle Initiative zur Anpassung des Steuerberatungsgesetzes. Anträge auf Erstattung beziehungsweise Reduktion ausländischer Quellensteuern waren bisher ein aufwendiges Thema – noch komplexer wurde die Thematik, dass Banken ihren Kunden lediglich in eingeschränktem Maß helfen durften. Dies ist und war bisher lediglich im Rahmen der sogenannten Botenlösung erlaubt. 

Erfreulicherweise scheinen sich die ehemals verhärteten Fronten zwischen Finanzverwaltung und Branchenvertretern an dieser Stelle aufzulockern. In der aktuellen Fassung des Gesetzes ist es Banken ausweislich der Begründung des Gesetzes (wieder) möglich, Ansässigkeitsbescheinigungen direkt für ihre Kunden, das heißt ohne „Botenlösung“, zu beantragen. Für die Anleger wäre dies ein wichtiger Schritt in Richtung höherer Effizienz und Chancengleichheit zwischen einheimischen und ausländischen Investoren.

What‘s next? Weitere aus der prekären Haushaltslage beziehungsweise aus den sich eintrübenden wirtschaftlichen Aussichten resultierende steuerliche Maßnahmen und Gesetzgebungsverfahren sind aktuell nicht absehbar. Sobald sich allerdings Neuigkeiten auf dem Gebiet der Besteuerung von Kapitalanlagen oder auf sonstigen interessanten und relevanten Themengebieten ergeben, werden wir – wie gewohnt – informieren.

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